Anstelle einer öffentlichen Ausschreibung oder einer beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb ist eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb möglich, wenn ein Aufwand entstehen würde, der zu dem erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde. Unverhältnismäßig ist dabei definiert als deutlich über dem erreichbaren Vorteil und über dem Wert der ausgeschriebenen Leistung.
Vgl. Vergabearten