Schadenersatzansprüche von Bietern und Bewerbern ergeben sich für den Ersatz der Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren (negatives Interesse) unmittelbar aus § 181 Satz 1 GWB, daneben aber auch aus den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo). Ein weitergehender Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns (positives Interesse) kann sich ebenfalls nach den Grundsätzen der „culpa in contrahendo“ gemäß § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB ergeben. Er steht lediglich – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – dem Unternehmen zu, das den Auftrag bei ordnungsgemäßer Verfahrensdurchführung „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ hätte bekommen müssen.