Nach § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) haben die Unternehmen einen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Im Gegenzug hierzu hat ein Bieter die Verpflichtung, den Verstoß innerhalb der Rügefrist zu rügen. Geschieht dies nicht, tritt die sogenannte Rügepräklusion ein. Ein Vergabeverstoß kann dann nicht mehr erfolgreich vor der Vergabekammer geltend gemacht werden. Die Anforderungen an die Rügeobliegenheit sind in § 160 Abs. 3 GWB im Einzelnen geregelt. Die Anforderungen an die Rüge sind von der Verfahrensposition sowie dem Grad der Erkennbarkeit bzw. des Erkennens des Verstoßes abhängig.