Stellt ein Bieter während des Vergabeverfahrens Verstöße gegen das Vergaberecht fest, muss er den Auftraggeber unverzüglich rügen. Dies bietet dem Auftraggeber die Gelegenheit zur Abhilfe und Beseitigung dieser Verstöße. In §160 Abs. 3 GWB sind die Einzelheiten zur Frist der Rüge und der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens geregelt.