Mit dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung können Auftraggeber, insbesondere bei häufig wiederkehrenden und gleichartigen Liefer- und Dienstleistungen, über einen begrenzt festgelegten Zeitraum ohne weitere Ausschreibungen von einem bestimmten Auftragnehmer zu festgelegten Konditionen Leistungen abrufen, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Auf der anderen Seite begründet der Abschluss eines Rahmenvertrags eine Exklusivität, so dass eine Beschaffung der vertragsgegenständlichen Leistungen außerhalb des Rahmenvertrags regelmäßig unzulässig ist. Der Rahmenvertrag selbst muss ausgeschrieben werden. Da die von ihm umfassten Leistungen umfassend dem weiteren Wettbewerb entzogen werden, ist ein Rahmenvertrag regelmäßig auf eine Laufzeit von vier Jahren zu beschränken.