Außerhalb des Verhandlungsverfahrens bzw. der Verhandlungsvergabe/freihändigen Vergabe sind sog. Nachverhandlungen unzulässig. Dies gilt insbesondere bezüglich Änderungen der Angebote oder Preise. Das Verhandlungsverbot in förmlichen Verfahren – also offenen und nicht offenen Verfahren sowie öffentlicher und beschränkter Ausschreibung – soll sicherstellen, dass der ordnungsgemäße Wettbewerb unter gleichen Bedingungen für alle Bieter aufrechterhalten wird und nachträgliche Manipulationen durch das Nachbessern einzelner Angebote verhindert werden. Solche nachträglichen Verbesserungen der Position eines Bieters sind unzulässig, weil sie gegen den Gleichbehandlungs- und Wirtschaftlichkeitsgrundsatz verstoßen.

Der öffentliche Auftraggeber darf von den Bietern nur Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangen (§ 15 Abs. 5 VgV).