Liegt eine unzulässige Mischkalkulation vor, so ist das entsprechende Angebot grundsätzlich von der Wertung auszuschließen. 

Eine solche Mischkalkulation ist gegeben, wenn ein Bieter in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt. Es erfolgt dann ein so genanntes „Abpreisen“ bestimmter Leistungen auf einen Einheitspreis sowie ein so genanntes „Aufpreisen“ der Einheitspreise anderer angebotener Leistungen.

Angebote, die auf solche einer Mischkalkulation basieren, widersprechen dem Grundsatz, wonach die Angebote, einer transparenten und alle Bieter gleichbehandelnden Vergabeentscheidung ohne weiteres zu Grunde gelegt werden müssen können (§ 53 Abs. 7 S. 2 VgV). Aus diesem Grund sind Angebote, bei denen Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen durch eine „Mischkalkulation“ auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung auszuschließen.