Interessenkollisionen von an Vergabeverfahren beteiligten Akteuren müssen vermieden werden. Daher ist gesetzlich festgelegt, dass Personen, die einem Interessenkonflikt unterliegen, nicht am Vergabeverfahren teilnehmen dürfen (Mitwirkungsverbot) (§ 6 VgV).

Der Personenkreis erstreckt sich auf Personen, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabeverfahrens nehmen können. Eine Interessenkollision liegt dann vor, wenn diese Personen ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.

Interessenkonflikte werden beispielsweise bei dem gleichzeitigen Tätigwerden sowohl auf Seiten des öffentlichen Auftraggebers und eines Bieters gesetzlich vermutet.

Wie Sie externe Berater in das Vergabeverfahren einbinden können, lesen Sie in unserem Blog.