Während des gesamten Vergabeverfahrens haben öffentliche Auftraggeber die Pflicht zur Gewährleistung des Geheimwettbewerbs. Dies dient der Sicherung der Chancengleichheit der Bewerber und Bieter. Nur, wenn jeder Bieter die ausgeschriebene Leistung in Unkenntnis der Angebote, Angebotsgrundlagen und Angebotskalkulation seiner Mitbewerber anbietet, ist ein echter Bieterwettbewerb möglich. Der Wettbewerb wird etwa in unzulässiger Weise verfälscht, wenn ein Bieter auch nur teilweise das Angebot eines anderen Bieters kennt.
Auch im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens ist der Geheimwettbewerb bzw. die Geheimhaltung soweit wie möglich zu wahren, weshalb Angebotsinhalte anderer Unternehmen nicht offengelegt werden.