Im Falle der Öffnung der Angebote (Submission) wird die Öffnung von mindestens zwei Vertreten des Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt, vgl. § 14 Abs. 1 S.1 VOB/A EU, § 54 VgV, § 40 Abs. 2 S. 1 UVgO. Bieter sind bei der Öffnung nur bei nationalen Bauvergaben nach VOB/A zugelassen. In allen anderen Fällen ist dies nicht erlaubt.