Im Vergaberecht gehören Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung, die für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten verwendet werden können, zu den elektronischen Mitteln. Das können etwa Computer, Router, Scanner sowie Signaturkarten und die entsprechenden Kartenlesegeräte oder auch Speichermedien (z.B. Festplatten, USB-Sticks oder SD-Karten) sein.
Für die elektronische Angebotsabgabe können auch elektronische Programme, wie etwa sogenannte Bieterclients, verwendet werden oder Unternehmen übertragen ihre Angebote direkt online über eine Plattform. Seit der Vergaberechtsreform 2016 müssen bei Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte grundsätzlich elektronische Mittel eingesetzt werden. Bei nationalen Ausschreibungen für Liefer- und Dienstleistungen nach UVgO gilt das Gleiche.
Laut VgV sind an die elektronischen Mittel Anforderungen geknüpft, etwa:
- Der Zugriff auf empfangene Daten darf vor Ablauf der Teilnahmefrist oder Angebotsfrist nicht möglich sein.
- Einheitliche Datenaustausch-Schnittstelle muss vorhanden sein.
- Die elektronischen Mittel müssen allgemein verfügbar, nicht diskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein, um einen fairen und umfassenden Wettbewerb sicherzustellen. So soll verhindert werden, dass durch die Wahl der elektronischen Mittel eine faktische Einschränkung der Bieter erfolgt.
Achtung: Eine elektronische Angebotsabgabe per E-Mail ist grundsätzlich im öffentlichen Auftragswesen nicht erlaubt, da die oben geforderten Mindestanforderungen nicht erfüllt werden können.