Die Bindefrist bezeichnet die Frist, innerhalb derer die Bieter an ihre Angebote gebunden sind. Sie beginnt mit Ablauf der Angebotsfrist, ihre Dauer bestimmt der öffentliche Auftraggeber. Er muss sie angemessen festlegen. Innerhalb der Bindefrist darf der Bieter das Angebot nicht ändern oder zurückziehen. Er ist bis zum Ablauf der Bindefrist an sein Angebot gebunden.
Die Bindefrist dient dem Auftraggeber zur Ausübung der vergaberechtlich gebotenen Prüfung und Wertung der Angebote und Vorbereitung der Zuschlagsentscheidung. Sie muss unter Berücksichtigung der erforderlichen Zeit zur Prüfung und Wertung der Angebote angemessen sein. Bei EU-weiten Bauvergaben im offenen oder nicht offenen Verfahren soll die Bindefrist regelmäßig nicht mehr als 60 Kalendertage betragen, § 10a EU Abs. 8 VOB/A; bei Bauvergaben unterhalb des Schwellenwerts nicht mehr als 30 Kalendertage, § 10 Abs. 4 Satz 3 VOB/A.