Bei europaweiten Vergabeverfahren müssen öffentliche Auftraggeber (§ 134 Abs. 1 GWB) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, in Textform informieren. Inhalt der Information muss sein:
- Name des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll
- Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
- frühester Zeitpunkt des Vertragsschlusses
Diese Schreiben werden als Bieterinformation bezeichnet. Bei der elektronischen Abwicklung der Vergabeverfahren sind diese Bieterinformationsschreiben mindestens 10 Kalendertage vor Vertragsschluss (Zuschlagserteilung) zu versenden.
Das Bieterinformationsschreiben dient der Verfahrenstransparenz und ermöglicht es nicht für den Auftrag vorgesehene Unternehmen, die Gründe für ihre Nichtberücksichtigung zu prüfen und hiergegen ggf. im Rahmen eines Nachprüfungsantrags vorzugehen.
Bei nationalen Ausschreibungen sind die Bieter zu unterrichten, sobald der Zuschlag erteilt worden ist, vgl. § 19 Abs. 1 VOB/A, § 46 Abs. 1 UVgO.