Unternehmen können sowohl als Einzelbieter als auch als Bietergemeinschaft an einem Vergabeverfahren teilnehmen. Letztere bezeichnet den Zusammenschluss mehrerer Unternehmen zwecks gemeinsamer Abgabe eines Angebots im Rahmen einer Ausschreibung und späterer Leistungserbringung. Zivilrechtlich stellt sich die Bietergemeinschaft als GbR dar. Gesellschaftszweck der Bietergemeinschaft ist es, sich um einen bestimmten Auftrag zu bemühen und diesen auch zu erhalten.
Nach § 43 Abs. 2 VgV sind Bietergemeinschaften und Bieter gleich zu behandeln.
Im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs werden die Unternehmen als „Bewerbergemeinschaft“ bezeichnet.