Öffentliche Auftraggeber verfügen in verschiedenen Stufen eines Vergabeverfahrens über einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Dies betrifft u.a. die hinreichende Eignung eines Bieters anhand der eingereichten Referenzen oder die Bewertung von Konzepten im Rahmen der Angebotswertung. Die Vergabenachprüfungsinstanzen können solche Entscheidungen von öffentlichen Auftraggebern nur eingeschränkt überprüfen. Im Vergabeverfahren ist daher nur kontrollfähig, ob

  • das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde,
  • von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde,
  • die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers nicht auf sachwidrigen Erwägungen beruhen und
  • nicht gegen allgemein gültige Vergabegrundsätze verstoßen worden ist.

Der Transparenzgrundsatz verpflichtet die öffentlichen Auftraggeber zur Dokumentation jener Entscheidungen, in denen diese von ihrem Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht haben. Nur so kann gerichtlich geklärt werden, ob die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers beurteilungsfehlerfrei erfolgt ist.