19.03.2024, Bayern

Bayern: Rundschreiben zum Umgang mit Planungsleistungen

In einem Rundschreiben erläutert das bayerische Innenministerium die Fälle, in denen Planungsleistungen in öffentlichen Ausschreibungen zu addieren sind. Dazu hatte es 2023 eine gesetzliche Änderung gegeben.

Seit § 3, Absatz 7, Satz 2 der Vergabeverordnung (VgV) gestrichen wurde, müssen auch Planungsleistungen für ein Vorhaben grundsätzlich zusammengerechnet werden. Das Innenministerium erläutert die Einschätzung Bayerns mit Bezug auf ein Schreiben des Bauministeriums vom 18. Dezember 2023. Demnach komme es darauf an, ob ein enger funktionaler Zusammenhang zwischen den einzelnen Planungsleistungen bestehe. Dann seien sie zu addieren. So ein Zusammenhang sei gegeben, wenn die Leistungen „lückenlos aufeinander abgestimmt und optimiert sein müssen, um eine Einheit ohne Schnittstellen zu bilden.“

Gemeinsame Vergabe von Bau- und Planungsleistungen

Das Schreiben geht auch auf die Möglichkeit der gemeinsamen Vergabe von Bau- und Planungsleistungen ein, auf die die Bundesregierung hingewiesen habe. Bayern will sie nur nutzen, wenn eine funktionale Ausschreibung nach § 7c VOB/A durchgeführt werden soll. Dabei werden beide Teile an denselben Auftragnehmer vergeben. Eine gemeinsame Vergabe durchzuführen und dann die Planungsleistung wieder abzuspalten, hält das Land für ein rechtliches Risiko.

Zum Schluss geht es um die Frage, wie mit noch ausstehenden Leistungen bestehender Vorhaben umzugehen ist. Hier geht das Ministerium davon aus, dass es rechtens ist, die bereits eingeleiteten oder abgeschlossenen Vergaben für Planungsleistungen nicht in die Ermittlungen des Auftragswertes für die noch offenen einzubeziehen.

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