12.07.2023, Deutschland

Keine Sonderregelungen zur Stoffpreisgleitklausel mehr

Weil sich die Materialpreise wieder stabilisiert haben, wird der Erlass zur Stoffpreisgleitklausel nicht verlängert. Unternehmen sollten das bei Angeboten für öffentliche Ausschreibungen bedenken.

Die Sonderregelungen zur Stoffpreisgleitklausel sind mit dem 30. Juni ausgelaufen. Der Bund hatte in diesem Bereich seit März 2022 mit Erleichterungen auf Lieferengpässe und die unkalkulierbare Preisentwicklung insbesondere von Baumaterialien reagiert. Viele Länder waren dem Bund gefolgt. Nun sieht das Bundesbauministerium, Absender des Erlasses, die Märkte stabilisiert.

Damit müssen die Vergabestellen zum Regelverfahren zurückkehren. Die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 225 des Vergabehandbuchs des Bundes (VHB) gelten wieder. Stoffpreisgleitklauseln sind demnach bei Bauverträgen zu vereinbaren, wenn eine Preisveränderung im besonderen Maße zu erwarten ist, ein langer Zeitraum zwischen dem Angebot und der Auftragsausführung vergeht und die Stoffkosten mindestens ein Prozent der geschätzten Auftragssumme ausmachen. Mit der Aufhebung der Sonderregeln ist das Hinweisblatt zu VHB 225a überarbeitet worden.

Laufende Verfahren und bestehende Verträge

Der Erlass des Bundes nimmt auch Stellung zu laufenden Vergabeverfahren. Er stellt klar, dass der Auftragnehmer nicht mit einem ungewöhnlichen Wagnis alleine gelassen werden darf, wenn er die Lage nicht selbst beeinflussen kann. Bei bestehenden Verträgen sind Änderungen innerhalb der gesetzlichen Grenzen (§ 313 BGB oder § 58 BHO) zulässig. Immer sei eine Einzelfallprüfung erforderlich.

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