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Bieterfrage

Bieter können bei Unklarheiten in den Vergabeunterlagen im Rahmen einer Bieterfrage Aufklärung verlangen. Auftraggeber müssen die entsprechenden Auskünfte über die Vergabeunterlagen bei rechtzeitiger Anforderung bei europaweiten Vergabeverfahren spätestens sechs Tage – bei Vorliegen der Dringlichkeitsvoraussetzungen spätestens 4 Tage – vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen, vgl. § 20 Abs. 3 VgV, § 12a EU Abs. 3 VOB/A. Werden rechtzeitig gestellte Bieterfragen erst nach Ablauf der sechs-Tages-Frist beantwortet, muss die Teilnahme– bzw. Angebotsfrist verlängert werden.