Wann sind Referenzen „vergleichbar“?
Um die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bieter zu prüfen, fordern Auftraggeber häufig Eignungsnachweise zu Leistungen aus den vergangenen Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind (§ 6a Abs. 2 Nr. 2 VOB/A 2016).
Der Begriff „vergleichbare Leistung“ ist allerdings nicht selbsterklärend und eindeutig. Wann Referenzprojekte und Ausschreibungsgegenstand vergleichbar sind, sollte sich zunächst aus in der Ausschreibung festgelegten Mindestanforderungen ergeben. Fehlen solche Vorgaben oder sind diese unspezifisch, muss anhand des Wortlauts der Vergabeunterlagen und nach Sinn und Zweck der geforderten Angaben unter Berücksichtigung des Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgelegt werden, was „vergleichbare Referenzen“ sind.
Vergleichbar bedeutet nicht gleich oder gar identisch, sondern, dass die Leistung im technischen und organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad haben muss, als die zu vergebende Leistung (VK Sachsen, VPR 2018, 1006). Referenzprojekte sind vergleichbar, wenn die erbrachten Leistungen dem Auftragsgegenstand nahekommen oder ähneln und den sicheren Rückschluss zulassen, dass die für eine ordnungsgemäße Auftragsdurchführung erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit des Bieters vorhanden ist (VK Bund, VPR 2018, 163; OLG Frankfurt, IBR 2007, 152).
Legen Auftraggeber auf ganz bestimmte Referenzinhalte Wert, sollten sie in den Ausschreibungsunterlagen festlegen, welche Kriterien eine Referenz erfüllen muss, um „vergleichbar“ zu sein.
Bieter sollten versuchen, Referenzen vorzulegen, die dem zu vergebenden Projekt so ähnlich wie möglich sind. Haben sie sehr umfassende Referenzen, sollten sie vor Angebotsabgabe beim Auftraggeber den Maßstab für die „gleichwertigen Referenzen“ erfragen um die bestmögliche Auswahl treffen zu können.
QUELLE
- VK Sachsen, VPR 2018, 1006
- VK Bund, VPR 2018, 163; OLG Frankfurt, IBR 2007, 152