Die Durchführung von Vergabeverfahren allein zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- und Preisermittlung ist unzulässig (vgl. § 28 Abs. 2 VgV). Vielmehr muss der Öffentliche Auftraggeber jedes Vergabeverfahren mit der Absicht einer Zuschlagsentscheidung initiieren.
Der Auftraggeber darf und soll vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens Markterkundungen ausschließlich zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über ihre Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen (vgl. § 28 Abs. 2 VgV).