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04.05.2026, Deutschland

BVerwG: Zugang zur Wertung des eigenen Angebotes möglich


Öffentliche Auftraggeber sind in einem Vergabeverfahren verpflichtet, eine Vergabeakte zu führen. Neben der Dokumentation des Verfahrens enthält die Vergabeakte regelmäßig auch die Wertungen der einzelnen Angebote.

Einsicht in die Wertung des eigenen Angebotes konnten Bieter bislang am ehesten in einem Vergabenachprüfungsverfahren erhalten. In seiner Entscheidung vom 17.12.2025 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) jetzt entschieden, dass Bieter nach Abschluss eines Vergabeverfahrens auch auf Grundlage der Informationsfreiheitsgesetze Einsicht in die Begründung der Bewertung ihres Angebots verlangen können.

Was war geschehen?

Die Klägerin hatte sich 2019 mit Angeboten zu zwei Losen an einem europaweiten offenen Verfahren der Bundesagentur für Arbeit beteiligt. Mit diesen Angeboten hatte sie keinen Erfolg, weil ihre Angebote die Mindestanforderungen nicht erfüllten. Der Aufforderung der Klägerin, die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen, kam der öffentliche Auftraggeber nicht nach. Er teilte der Klägerin mit, eine differenzierte Mitteilung der Bewertungsergebnisse über die bereits erteilte Auskunft nach § 134 GWB hinaus werde nicht erfolgen.

Auf die Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens verzichtete die Klägerin. Sie stellte stattdessen auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) einen Antrag auf Zugang zu den Dokumenten über die Bewertung ihres Angebotes. Der öffentliche Auftraggeber teilte daraufhin die Einzelbewertungen in den Wertungsbereichen mit. Die für die Klägerin besonders interessante Wertungsbegründung der eingereichten Konzepte wurde ihr vom Auftraggeber nicht übermittelt.

Um auch Einsicht in die Wertungsbegründung ihrer Konzepte zu erhalten, wendete sich die Klägerin an das Verwaltungsgericht Ansbach, das die Klage jedoch abwies. Mehr Erfolg hatte die Klägerin erst in zweiter Instanz vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Dieser gab der Klägerin recht und verurteilte den öffentlichen Auftraggeber zur Herausgabe der Wertungsbegründung. Gegen diese Entscheidung wendete sich der öffentliche Auftraggeber mit seiner Revision zum BVerwG.

Die Entscheidung des BVerwG

Das BVerwG bestätigte die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Die Klägerin hat nach Auffassung des BVerwG einen Anspruch auf Zugang zu Informationen des Bundes – hier zur Wertungsbegründung zu den eigenen Angeboten – auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG).

Das BVerwG bestätigte zunächst seine bisherige Rechtsprechung, nach der das IFG grundsätzlich nicht neben anderen Normen anwendbar ist, die ähnliche Informationsrechte gewähren. So soll sichergestellt werden, dass die fachrechtlichen Vorschriften – hier die vergaberechtlichen Normen – nicht durch das IFG umgangen werden. Ob die vergaberechtlichen Vorschriften dem Anspruch des Bieters auf Einsicht in die Wertungsergebnisse entgegenstehen, prüfte das BVerwG anschließend.

Zunächst stellt das BVerwG dar, dass § 5 Abs. 2 S. 2 VgV Bietern keine Informationsrechte gewährt, sondern den Zugang zu Informationen vielmehr ausschließt. Das gilt jedenfalls für Informationen zu Angeboten anderer Unternehmen. Damit kann diese Vorschrift nicht herangezogen werden, wenn ein Unternehmen die Wertungsentscheidung des eigenen Angebotes wissen möchte.

Nach Ansicht des BVerwG ist auch § 62 Abs. 2 Nr. 2 VgV gegenüber dem IFG nicht vorrangig anzuwenden, weil die Vorschrift einen anderen Zweck als das IFG verfolgt. Sie verpflichtet öffentliche Auftraggeber nur zu einer punktuellen Information über bestimmte Inhalte des Vergabeverfahrens. Diese Informationspflicht ist enger gefasst als die Einsichtsrechte nach dem IFG. Aus denselben Gründen ist auch § 134 GWB nicht vorrangig gegenüber dem IFG, da die dort vorgesehenen Informationen denen des § 62 VgV weitgehend entsprechen und deshalb ebenfalls nur einen begrenzten Umfang abdecken.

Zuletzt befasst das BVerwG sich mit dem Akteneinsichtsrecht des § 165 GWB. Nach dieser Vorschrift hat ein Bieter während eines Vergabenachprüfungsverfahrens ein Recht auf Akteneinsicht. Zumindest nach Abschluss eines Vergabeverfahrens soll die Regelung nach Auffassung des BVerwG Auskunftsrechte aus dem IFG deshalb nicht sperren können.

Praxistipp

Mit seiner Entscheidung vom 17.12.2025 stärkt das Bundesverwaltungsgericht die Rechte unterlegener Bieter nach Abschluss von Vergabeverfahren. Der Anspruch eines Bieters auf Informationszugang stellt in Zukunft eine eigenständige Rechtsschutzmöglichkeit dar, den Bieter gezielt zur Verbesserung künftiger Angebote nutzen können. Denkbar ist auch eine gezielte Kontrolle der Wertung auf Vergaberechtsverstöße, um mögliche Schadensersatzansprüche zu prüfen.

Insbesondere bei Vergabeverfahren, in welchen qualitative Zuschlagskriterien einen hohen Stellenwert haben, müssen öffentliche Auftraggeber vermehrt mit Anträgen der Bieter auf Einsicht in die eigene Angebotswertung rechnen. Das gilt nicht nur für Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern auf Bundesebene, die Informationsansprüchen auf Grundlage des IFG des Bundes ausgesetzt sind.

Die Informationsfreiheitsgesetze der Länder sind im Wesentlichen gleich ausgestaltet und vermitteln Bietern deshalb dieselben Ansprüche gegenüber Auftraggebern auf Landesebene und kommunalen Auftraggebern.

Werden Auftraggeber mit Anfragen von Bietern konfrontiert, müssen sie darauf achten, dass dem Bieter nur Informationen über sein eigenes Angebot gegeben werden. Informationen anderer Bieter sind zu schwärzen. Das gilt insbesondere für Informationen, die im Rahmen von vergleichenden Bewertungen mitgeteilt werden. Es ist deshalb sinnvoll, Wertungsbegründungen zukünftig von Anfang an so zu strukturieren, dass diese nur einen bestimmten Bieter betreffen.


Quelle

Urteil

BVerwG

Az.: 10 C 5.24

vom 17.12.2025

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Autor

Dr. Joachim Ott, LL.M.

Dr. Joachim Ott, LL.M. ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Vergaberecht bei OPPENLÄNDER Rechtsanwälte in Stuttgart. OPPENLÄNDER Rechtsanwälte berät öffentliche Auftraggeber und Bieter zu allen Fragen des Vergaberechts. Joachim Ott führt regelmäßig Verfahren vor den Vergabekammern des Bundes und der Länder, den Oberlandesgerichten und den Gerichten der Europäischen Union. Er veröffentlicht regelmäßig Beiträge zu vergaberechtlichen Themen.