14.10.2013, Baden-Württemberg

Urteil des VGH Baden-Württemberg zur Klage der Work XL AG

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am 24. September 2013 das Urteil über die Klage der Firma Work XL AG  (DTAD – Deutscher Auftragsdienst) in Bezug auf die Weiterleitungsverpflichtung von Bekanntmachungen öffentlicher Ausschreibungen gesprochen. 

Die Firma Work XL AG aus Berlin hat in den vergangenen Jahren immer wieder Vergabestellen angeschrieben und unter Hinweis auf das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) aufgefordert, der Firma Work XL AG öffentliche Bekanntmachungen elektronisch zu überlassen.

Eine Gemeinde in Baden-Württemberg lehnte dies ab, da sie ihre Bekanntmachungstexte in Medien ihrer eigenen Wahl veröffentlicht und damit die gesetzlichen Vorschriften der zur Veröffentlichung beabsichtigten Auftragsvergaben erfüllt. Daraufhin hat die Firma Work XL AG gegen die Gemeinde Klage erhoben und die gerichtliche Feststellung gefordert, dass die Gemeinde verpflichtet sei, öffentliche Bekanntmachungen der Firma Work XL AG unverzüglich zu überlassen.

Nachdem das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage noch stattgegeben hatte, wurde die Klage nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg in II. Instanz abgewiesen. Die Revision gegen das Urteil vom 24. September 2013 wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats angefochten werden.

Das vollständige Urteil des VGH Baden-Württemberg und den detaillierten Tatbestand finden Sie <media 16338>hier</media>.

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