01.09.2015, Deutschland

Energiedienstleistungsgesetz - Verpflichtendes Energieaudit zum 5.12.2015

Mit Inkrafttreten der Europäischen Energieeffizienzrichtlinie, wurde diese als novellierte Fassung des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) Anfang 2015 in deutsches Recht überführt.

Der Grundgedanke des EDL-G ist, dass größere Unternehmen, mit mehr als 250 Mitarbeitern und mehr als 50 Mio € Umsatz pro Jahr, ein Energieaudit nach mindestens DIN EN 16247 durchführen müssen. Dies können nicht nur Unternehmen des produzierenden Handels sein, sondern z. B. auch Banken, Versicherungen und öffentliche Einrichtungen sein. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob ein Unternehmen einem größeren Konzern zugehörig ist und somit unter das Gesetz fällt. Bis spätestens 5. Dezember 2015 müssen diese Unternehmen ein System zur Durchführung von Energieaudits vorweisen. Dies kann in Form eines vollständigen Berichts nach DIN EN 16247 oder eines zertifizierten Energie-/Umweltmanagementsystems nach ISO 50001 oder EMAS erfolgen.

Ziel des EDL-G ist es, in Unternehmen Energie einzusparen, denn Industrie und Gewerbe tragen rund 40 Prozent zum Gesamtverbrauch bei. Daher sollen zukünftig die Unternehmen/Organisationen gefördert werden, welche durch ein Energieaudit oder ein Energiemanagementsystem auf Energiebedarf und Nachhaltigkeit achten. Dies eröffnet qualifizierten Handwerkern und Planern einen Markt von mindestens 50.000 betroffenen Unternehmen.

Das Energieaudit darf von unternehmensexternen (z. B. Energieberater) und unternehmensinternen Personen durchgeführt werden. Die Anforderungen an die Energieauditoren sind in § 8 b des novellierten EDL-G formuliert:

  • Hochschul- oder Fachhochschulstudium in den entsprechenden Gebieten (Ingenieure aus Energietechnik, Umwelttechnik, TGA, …),
  • Meisterprüfung oder staatliche Technikerprüfung,
  • mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, bei der praktische Kenntnisse über die betriebliche Energieberatung erworben wurden,
  • hersteller-, anbieter- und vertriebsneutrale Beratung (z. B. Provisionen),
  • unternehmensinterne Experten müssen der Leitung des Unternehmens unmittelbar unterstehen und weisungsfrei sein (z. B. Stabsstelle)

Über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) können sich Personen, die über die entsprechenden Anforderungen verfügen in einer Datenbank anmelden. Darüber hinaus stellt das BAFA eine öffentliche Liste von anerkannten Auditoren bereit.

Die Einzelheiten zu dem Energieaudit nach DIN EN 16247 und den zertifizierten Energiemanagementsystemen ISO 50001 und EMAS lesen Sie auf dem Vergabe24 Blog.

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