Sog. „Bedarfspositionen“ bzw. „Eventualpositionen“ sind Leistungen, bei denen zum Zeitpunkt der Erstellung der Leistungsbeschreibung noch nicht feststeht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie überhaupt zur Ausführung kommen sollen.

Solche Positionen enthalten nur eine im Bedarfsfall erforderliche Leistung. Über deren Ausführung wird häufig erst nach Auftragserteilung und nicht bereits bei Erteilung des Zuschlags entschieden. Eventualpositionen werden nach VOB/A (EU) grundsätzlich nicht in eine Leistungsbeschreibung aufgenommen. Im Ausnahmefall ist die Aufnahme in das Leistungsverzeichnis möglich, wenn trotz sorgfältige Verfahrensvorbereitung noch unklar ist, ob diese Position ausgeführt werden muss oder nicht.