Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen nach VgV grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung. Es gibt nach VgV Ausnahmefälle, bei denen die Kommunikation mündlich erfolgen kann.
Achtung: Die Kommunikation via E-Mail gewährleistet den vergaberechtlichen Geheimwettbewerb nicht in ausreichender Form und ist daher bei der elektronischen Angebotsabgabe unzulässig.