Ein Bewerber oder Bieter kann für einen bestimmten öffentlichen Auftrag und Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle, sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen. Hierfür muss er nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt.

Das Vergaberecht ermöglicht es so Unternehmen, Dritte nicht nur in die Leistungserbringung, sondern bereits in den Nachweis der Eignung einzubinden, ohne eine Bietergemeinschaft zu gründen. Konsequenterweise ist das eingebundene Unternehmen verpflichtet, im Auftragsfall tatsächlich für die Erbringung der jeweiligen Leistungen zur Verfügung zu stehen. Hierzu ist bereits im Teilnahmewettbewerb eine sog. Verpflichtungserklärung einzureichen.