Bei der Abwicklung von Vergabeverfahren kann es vorkommen, dass sich Fehler in die Auftragsbekanntmachung einschleichen oder nach Veröffentlichung inhaltliche Änderungen im Verfahren vorgenommen werden müssen. In diesen Fällen muss der Auftraggeber, durch Veröffentlichung einer Änderungsbekanntmachung diese Fehler berichtigen oder auf inhaltliche Änderungen in der Bekanntmachung hinweisen.
Gleiches gilt, wenn die Angaben in der Auftragsbekanntmachung mehrdeutig oder intransparent sind. Wird die Berichtigung der Bekanntmachung kurz vor Ablauf der Teilnahme– oder Angebotsfrist veröffentlicht, ist den Bietern eine Fristverlängerung einzuräumen.