Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 GWB handelt es sich bei einer Baukonzession um einen entgeltlichen Vertrag, bei dem ein oder mehrere Konzessionsgeber ein oder mehrere Unternehmen mit der Erbringung von Bauleistungen betrauen. Dabei besteht die Gegenleistung anders als bei sonstigen öffentlichen Aufträgen zumindest nicht überwiegend in der Zahlung eines Entgelts, sondern entweder allein in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks zum Zweck der Refinanzierung oder neben dem Recht der Nutzung auch eine Zahlung.

In Abgrenzung zur Vergabe öffentlicher Aufträge geht bei der Vergabe einer Baukonzession das Betriebsrisiko für die Nutzung des Bauwerks auf den Konzessionsnehmer über.

Baukonzessionen sind oberhalb (§ 19 KonzVgV) und unterhalb der Schwellenwerte auszuschreiben. Der Schwellenwert ist für Bauleistungsvergaben einheitlich und liegt derzeit bei 5,382 Mio. EUR (ab Januar 2022).