Konzessionsgeber sind öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 GWB, die eine Konzession vergeben, sowie Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 GWB, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 6 GWB ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben (vgl. § 101 GWB).