Liegen die Voraussetzungen oder Gründe für eine Aufhebung (§ 63 Abs. 1 VgV, § 48 UVgO, § EU 17 VOB/A, § 17 VOB/A) vor, ist der Auftraggeber berechtigt, ein Vergabeverfahren sanktionslos zu beenden. Zur Aufhebung berechtigen folgende Gründe:

  • es ist kein Angebot eingegangen, das den Bedingungen entspricht,
  • die Grundlage des Vergabeverfahrens hat sich wesentlich geändert,
  • es wurde kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt oder
  • es bestehen andere schwerwiegende Gründe.