Lieferkettengesetz: Geltungsbereich erweitert
Seit dem 1. Januar 2024 gilt das Lieferkettengesetz bereits für Unternehmen ab 1000 Beschäftigten. Auch öffentliche Verwaltungen können im Sinne des Gesetzes unternehmerisch tätig sein.
Als das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) am 1. Januar 2023 in Kraft trat, galt es zunächst für Unternehmen mit mindestens 3000 Beschäftigten. Diese Grenze liegt seit Jahresbeginn 2024 bei 1000 Mitarbeitern. Der Geltungsbereich des Gesetzes, das Menschenrechte und Umweltschutz stärken soll, wurde somit erweitert.
Auch die öffentliche Hand ist unternehmerisch tätig. Sie kann Dienstleistungen wie etwa Busverkehr anbieten und tritt dann in Konkurrenz zu anderen Marktteilnehmern. Gleichzeitig sind öffentliche Einrichtungen auch als Einkäufer am Markt unterwegs. Dabei müssen sie neben den eigentlichen Vergaberichtlinien auch die Anforderungen des Lieferkettengesetzes berücksichtigen und in ihre Beschaffungsvorgänge implementieren.
Verantwortung entlang der Lieferkette
Im Kern verpflichtet das LkSG Unternehmen, nicht nur im eigenen Geschäftsbereich Verantwortung zu übernehmen, sondern auch Maßnahmen zu ergreifen, damit seine Vertragspartner und Zulieferer es ebenfalls tun. Dazu gehören Risikoanalysen, ein Beschwerdemanagement und Berichtspflichten.
Zuständig für die Kontrolle und Durchsetzung des Gesetzes ist die Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Allerdings unterstützt die BAFA Unternehmen auch bei der Umsetzung und hat umfangreiche Informationen zu dem Gesetz aufbereitet – darunter auch Angaben, wann „juristische Personen des öffentlichen Rechts“ in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.