HOAI jetzt ohne Mindest- und Höchstsätze
Honorare für Ingenieure und Architekten sollen künftig frei vereinbar sein. Der Bundestag hat den Entwurf zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) einstimmig angenommen. Die entsprechende Honorarordnung HOAI enthält nun keine Mindest- und Höchsthonorarsätze mehr. Festgeschrieben wurde jedoch die „Angemessenheit“ von Honoraren (Drucksachen 19/21982 und 19/23176). Für diesen Begriff hatte sich unter anderem die Bundesingenieurkammer stark gemacht. Sie begrüßte, gemeinsam mit anderen Verbänden, die Aufnahme dieses Zusatzes.
Honorartafeln als Orientierung
Zuvor hatte die Bundesingenieurkammer in mehreren Stellungnahmen gefordert, der Gesetzesentwurf müsse deutlicher machen, dass die Regelungen der HOAI zur Berechnung des Honorars unter Anwendung der beibehaltenen Honorartafeln zu Ergebnissen führen, die der Verordnungsgeber als angemessen ansieht. Nunmehr sollen die Honorartafeln als Orientierung zur Verfügung stehen.
Der Beschluss im deutschen Parlament (8. Oktober) war nötig geworden, um ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Juli 2019 (Aktenzeichen: C-377 / 17) umzusetzen. Das Gericht hatte seinerzeit entschieden, dass die bisherigen Regelungen der HOAI mit festen Honorarsätzen gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoßen.
QUELLE
- Deutscher Bundestag: Abschließende Beratung ohne Aussprache
- Vergabeblog: Die neue HOAI 2021 – Die wesentlichen Neuregelungen
- Bundesingenieurkammer: Bundestag beschließt Angemessenheitsregelung für Honorare von Ingenieur- und Architektenleistungen