Der Auftraggeber setzt für die Einreichung von Angeboten eine angemessene Frist fest. Der Auftraggeber berücksichtigt dabei die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist.
Bei europaweiten Vergabeverfahren hat der Auftraggeber die gesetzlich normierten Mindestfristen zu beachten. Die Angebotsfrist beträgt im Regelfall 35 Kalendertage im offenen Verfahren und 30 Kalendertage im nichtoffenen Verfahren sowie für das Erstangebot im Verhandlungsverfahren. Die Angebotsfrist kann um fünf Kalendertage verkürzt, wenn die Angebote elektronisch übermittelt werden. Bei Dringlichkeit ist eine Verkürzung auf bis zu 10 Tage möglich.
Bei nationalen Vergabeverfahren setzt der Auftraggeber eine angemessene, im Übrigen nicht näher vorgegebene Angebotsfrist fest. Mindestfristen sind nicht vorgegeben. Allerdings darf bei Bauvergaben auch bei Dringlichkeit die Angebotsfrist nicht unter 10 Kalendertagen liegen.