Nachhaltigkeit in der öffentlichen Beschaffung – UBA stellt rechtliche Lage dar
Nachhaltigkeitsaspekte finden immer deutlicher den Einzug in die Vergabevorschriften – sie sind teils verpflichtend, teils freiwillig. Das Umweltbundesamt hat die rechtliche Lage beleuchtet.
In einem neuen Bericht analysiert das Umweltbundesamt (UBA) die gesetzlichen Regelungen zum Einbezug von Nachhaltigkeitsaspekten in der Beschaffung. Das Heft geht zum einen auf das Berücksichtigungsgebots für Klimaschutzaspekte in § 13 Abs. 2 und 3 des Klimaschutzgesetzes (KSG) und den CO2-Schattenpreises in § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes ein. Zum anderen beschäftigt es sich mit der Bevorzugungspflicht in § 45 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG).
Das UBA analysiert, inwieweit auch Länder und Kommunen an § 13 KSG gebunden sind, da es in dem Gesetz heißt: „Die Kompetenzen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, das Berücksichtigungsgebot innerhalb ihrer jeweiligen Verantwortungsbereiche auszugestalten, bleiben unberührt.“ § 45 KrWG ist für die Bundesebene verpflichtend.
Noch Klärungsbedarf
Weitere Ausführungen beleuchten die freiwillige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien. Der Bericht zeigt hier auf, wie das Thema in allen Schritten eines Vergabeverfahrens Einzug finden kann.
Insgesamt stellt das UBA fest, dass die Vergabestellen in einigen Punkten noch Klärungsbedarf haben und klare Hinweise wünschen. Es sei daher davon auszugehen, dass „die neue Rechtslage noch nicht von allen Beschaffungsstellen angemessen umgesetzt“ werde.
Nachhaltigkeitsaspekte finden immer deutlicher den Einzug in die Vergabevorschriften – sie sind teils verpflichtend, teils freiwillig. Das Umweltbundesamt hat die rechtliche Lage beleuchtet.
In einem neuen Bericht analysiert das Umweltbundesamt (UBA) die gesetzlichen Regelungen zum Einbezug von Nachhaltigkeitsaspekten in der Beschaffung. Das Heft geht zum einen auf das Berücksichtigungsgebots für Klimaschutzaspekte in § 13 Abs. 2 und 3 des Klimaschutzgesetzes (KSG) und den CO2-Schattenpreises in § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes ein. Zum anderen beschäftigt es sich mit der Bevorzugungspflicht in § 45 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG).
Das UBA analysiert, inwieweit auch Länder und Kommunen an § 13 KSG gebunden sind, da es in dem Gesetz heißt: „Die Kompetenzen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, das Berücksichtigungsgebot innerhalb ihrer jeweiligen Verantwortungsbereiche auszugestalten, bleiben unberührt.“ § 45 KrWG ist für die Bundesebene verpflichtend.
Noch Klärungsbedarf
Weitere Ausführungen beleuchten die freiwillige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien. Der Bericht zeigt hier auf, wie das Thema in allen Schritten eines Vergabeverfahrens Einzug finden kann.
Insgesamt stellt das UBA fest, dass die Vergabestellen in einigen Punkten noch Klärungsbedarf haben und klare Hinweise wünschen. Es sei daher davon auszugehen, dass „die neue Rechtslage noch nicht von allen Beschaffungsstellen angemessen umgesetzt“ werde.