Die „Grüne Beschaffung“ umschreibt das Ziel, die Beschaffung möglichst nachhaltig zu gestalten. Dieses Prinzip ist an mehreren Stellen ausdrücklich im Gesetz verankert, etwa im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränlungen (GWB) und in der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).
Umweltbezogene Aspekte können auch als Zuschlagskriterien herangezogen werden (siehe etwa § 58 VgV).
Zudem enthält das Klimaschutzgesetz eine Regelung zur öffentlichen Beschaffung (§ 13 des Klimaschutzgesetzes). Danach gelten für Beschaffungsstellen des Bundes und für Behörden der Länder und Kommunen, welche Bundesrecht vollziehen, das Berücksichtigungsgebot für den Klimaschutz sowie das Ziel, bis 2050 klimaneutral zu werden. Demnach ist das Berücksichtigungsgebot bei der Planung, Auswahl und Durchführung der öffentlichen Beschaffung zu beachten.