Im Vergaberecht gilt der Grundsatz der losweisen Vergabe. Danach sind Leistungen eines öffentlichen Auftrages grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (Teillose) und/oder getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben (§ 97 Abs. 4 S. 2 GWB). Die Aufteilung dient dem Schutz mittelständischer Interessen. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen gesamthaft vergeben werden, wenn sich dieses Vorgehen wirtschaftlich oder technisch begründen lässt. Zu beachten ist, dass die einzelnen Lose jedoch für die Schwellenwertberechnung zusammenzurechnen sind. Beispiele sind die Vergabe von IT-Hardware getrennt nach Fachlosen (z..B. Laptops und Bildschirme) oder die Aufteilung von Reinigungsleistungen in der Menge nach verschiedenen Gebäuden.