Öffentliche Auftraggeber müssen mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge „vornehmlich“ berücksichtigen (vgl. 97 Abs. 4 S. 1 GWB). 

Der Schutz mittelständischer Interessen in Vergabeverfahren wird unter anderem durch das Gebot der losweisen Vergabe gewährleistet (§ 97 Abs. 4 S. 2 GWB).