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Diskriminierungsverbot

Gemäß § 97 Abs. 2 GWB sind alle Teilnehmer eines Vergabeverfahrens gleich zu behandeln. Das Diskriminierungsverbot ist eines der tragenden vergaberechtlichen Prinzipien und resultiert aus dem Ziel des EU-Vergaberechts, einen europaweiten Markt für öffentliche Aufträge zu schaffen. Eine Bevorzugung nationaler Bieter ist unzulässig.