Mit Zuschlagserteilung kommt der Vertrag zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Bestbieter zustande. Bei dem Zuschlag handelt es sich zugleich um die Annahme des Vertragsangebots des Bieters nach § 145 BGB durch den Auftraggeber.
Mit Zuschlagserteilung kommt der Vertrag zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Bestbieter zustande. Bei dem Zuschlag handelt es sich zugleich um die Annahme des Vertragsangebots des Bieters nach § 145 BGB durch den Auftraggeber.