Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach den Zuschlagskriterien und ist nicht zwingend das günstigste Angebot. Denkbar sind nach §§ 126 GWB, 58 VgV Kriterien mit Bezug zum Auftragsgegenstand, die das Preis-Leistungs-Verhältnis eines Angebots betreffen.