Das Vergaberecht selbst unterscheidet zwischen verschiedenen Auftragsarten. Öffentliche Aufträge sind demnach grundsätzlich Lieferaufträge, Bauaufträge oder Dienstleistungsaufträge. Die zivilrechtlichen Vertragsarten lassen keinen Rückschluss auf die vergaberechtliche Einordnung zu den verschiedenen Auftragsarten zu.