Ein öffentlicher Auftrag nach § 103 Abs. 1 GWB ist ein entgeltlicher Vertrag zwischen öffentlichen Auftraggebern/Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen. Der Begriff des Entgelts ist dabei weit auszulegen und umfasst dabei jede Art von Vergütung, die einen Geldwert hat.
Dabei wird grundsätzlich zwischen Bau-, Liefer- und Dienstleistungen unterschieden.