Das Gesetz sieht keine ausdrückliche vergaberechtliche Verpflichtung der Bieter vor, die Leistungsbeschreibung auf Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder sonstige Fehler zu überprüfen und den Auftraggeber auf sie hinzuweisen.
Nach der Entscheidungspraxis der vergaberechtlichen Nachprüfungsinstanzen dürfen die Bieter jedoch eine erkennbar unklare oder lückenhafte Leistungsbeschreibung nicht einfach hinnehmen. Vielmehr müssen die Bieter sich hieraus ergebende Zweifelsfragen vor Einreichung des Teilnahmeantrags bzw. des Angebots, soweit möglich und zumutbar, durch Nachfrage beim Auftraggeber klären.
Eine solche Mitwirkungspflicht gilt insbesondere, wenn Angaben in der Leistungsbeschreibung offensichtlich falsch, unvollständig oder unklar sind.
Kommen Bewerber bzw. Bieter dieser Pflicht nicht nach, können entsprechende Vorbringen in einem Nachprüfungsverfahren präkludiert, also ausgeschlossen sein. Der Antragsteller wird mit einem solchen Vorbringen nicht mehr von der Vergabekammer gehört und der Nachprüfungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Diese Regelungen sollen verhindern, dass Bieter aus taktischen Gründen Rügen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Auftragsvergabe zurückhalten.