Eine Ausschreibung kann in mehrere unabhängig voneinander vergebene Teile (Lose) unterteilt sein (vgl. § 97 Abs. 4 S. 2 GWB). Wenn diese Losaufteilung nach der Menge erfolgt, spricht man von einem sog. „Mengenlos“. Alternativ können Lose nach Art und Fachgebiet in sog. „Fachlose“ unterteilt sein.
- vgl. Fachlos
- vgl. Mittelständische Interessen