Grundsätzlich müssen Ausschreibungen produktneutral erfolgen.
Es ist allerdings zulässig, ein sog. „Leitfabrikat“ anzugeben, wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann, oder wenn eine anderweitige Beschreibung des Auftragsgegenstands auf ungewöhnliche Schwierigkeiten stößt.
Die Gründe für die Vorgabe des Leitfabrikats müssen sachbezogen und objektiv sein, willkürfrei ermittelt werden und dürfen nicht auf die gezielte Diskriminierung eines Wirtschaftsteilnehmers abzielen.
Wird ein Leitfabrikat angegeben, muss der Zusatz „oder gleichwertig“ hinzugefügt werden. Zudem muss der Auftraggeber definieren, welche Merkmale ein Produkt aufweisen muss, um „gleichwertig“ im Sinne der Ausschreibung zu sein.