Die „Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm“ ist in § 7c Abs. 1–3 VOB/A geregelt.
Die Leistung ist in der Regel durch eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe (Baubeschreibung) und ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis zu beschreiben (§ 7b Abs. 1 VOB/A).
Wenn es nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig ist, kann abweichend von diesem Grundsatz zusammen mit der Bauausführung auch der Entwurf für die Leistung dem Wettbewerb unterstellt werden. Um die technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste sowie funktionsgerechteste Lösung der Bauaufgabe zu ermitteln, kann die Leistung dann durch ein Leistungsprogramm dargestellt werden (§ 7c Abs. 1 VOB/A).
Dieses Leistungsprogramm umfasst eine funktionale Beschreibung der Bauaufgabe, aus der die Unternehmen alle für die Entwurfsbearbeitung und ihr Angebot maßgebenden Bedingungen und Umstände erkennen können und in der sowohl der Zweck der fertigen Leistung als auch die an sie gestellten technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen und funktionsbedingten Anforderungen angegeben sind, sowie gegebenenfalls ein Musterleistungsverzeichnis, in dem die Mengenangaben ganz oder teilweise offengelassen sind (§ 7c Abs. 2 VOB/A).