Der öffentliche Auftraggeber muss vor Einleitung des Vergabeverfahrens zunächst das voraussichtliche Entgelt für die auszuschreibende Leistung schätzen. Hierbei müssen die Kosten der beabsichtigten Leistung zutreffend und fachlich angemessen, auf aktueller Tatsachengrundlage geschätzt und diese Kostenermittlung entsprechend den vergaberechtlichen Anforderungen dokumentiert werden. Gem. § 3 Abs. 1 VgV hat der öffentliche Auftraggeber den voraussichtlichen Gesamtwert der Leistung ohne Umsatzsteuer zu schätzen.
Die Kostenschätzung ist maßgeblich dafür, welches Vergaberegime anwendbar ist. Bleibt der Kostenschätzung unter den jeweils aktuellen Schwellenwerten, findet nationales Vergaberecht Anwendung. Andernfalls ist EU-Vergaberecht anzuwenden.
Auch bei der Frage, ob eine Ausschreibung rechtmäßig mangels wirtschaftlicher Angebote aufgehoben werden kann, hat es entscheidende Bedeutung, ob die Kostenschätzung ordnungsgemäß erfolgte.