Juristische Personen des privaten Rechts (bspw. eine AG, eine GmbH oder ein Verein) können nach Maßgabe des § 99 GWB im Rahmen des sog. „funktionalen Auftraggeberbegriffs“ dem Anwendungsregime des Vergaberechts unterfallen.
Dies setzt voraus, dass die juristische Person zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllt und sich durch eine besondere Staatsnähe auszeichnet. Diese Staatsnähe besteht etwa bei einer Beteiligung „klassischer“ öffentlicher Auftraggeber, bei überwiegender Finanzierung durch diese oder wenn diese die Aufsichtsorgane bestimmen.