Hierunter versteht man Leistungen, bei denen im Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht feststeht, ob die Leistung in der einen oder anderen Ausführungsart erbracht werden soll. Im Vergabeverfahren werden daher zwei verschiedene Leistungen („Alternativen“) abgefragt.

Beispiel:

  1. die Bereitstellung eines Mitarbeiter-Schulungsprogramms als Online- oder Offline-Version
  2. bei Bauvergaben die Abfrage von zwei unterschiedlichen Lüftungsanlagen

Der Auftraggeber trifft bei Vertragsschluss oder zu einem späteren, vertraglich definierten Zeitpunkt die Wahl, welche Leistung beauftragt wird.

Wahlleistungen bzw. Alternativleistungen bergen die Gefahr bzw. eröffnen jedenfalls eine Möglichkeit willkürlicher Entscheidungen. Sie sind aber nicht generell unzulässig. Eine Manipulationsgefahr kann dadurch ausgeschlossen bzw. reduziert werden, indem klare Vorgaben zur Wertung der verschiedenen Alternativen aufgenommen werden.