Der öffentliche Auftraggeber darf bei Ausschreibungen oberhalb der EU-Schwellenwerte nur noch elektronische Angebote zulassen. Die Angebotsabgabe erfolgt über spezifische Vergabeplattformen, die bestimmten technischen Anforderungen genügen müssen (z.B. darf kein Zugriff auf die Angebote vor Ablauf der Angebotsfrist möglich sein).
Eine elektronische Angebotsabgabe per E-Mail ist immer unzulässig.